Haftung von Umzugsunternehmen |
Eingünstiges Angebot von einem Umzugsunternehmen nützt Ihnen wenig, wenn beim Umzug etwas zu Schaden kommt und Sie nicht ausreichend versichert sind. Der Ratgeber erklärt, welche grundlegende Versicherung es gibt, für welche Schäden Umzugsunternehmen haften und wie Sie evtl. Schadensersatzansprüche geltend machen können.
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Umzugsfirmen sind zu einer Grundhaftung gesetzlich verpflichtet
Nach §451e im Handelsgesetzbuch beträgt die grundsätzliche Versicherung, bzw. Grundhaftung durch die Umzugsfirma 620 Euro pro Kubikmeter Umzugsgut. Wenn Ihr Geschirr, Möbel und das übrige Umzugsgut diesen Wert deutlich überschreitet, sollten Sie eine zusätzliche Transportversicherung abschließen. Sprechen Sie in solchen Fällen mit Ihrem Umzugsunternehmen.
Zum Nachlesen: Informieren Sie sich über alle Einzelheiten zu Haftungsfragen in einer ausführlichen Fassung der Haftungshinweise von Umzugsunternehmen nach dem Handelsgesetzbuch.
Das Umzugsunternehmen haftet nur für selbst verursachte Schäden
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie beim Umzug mithelfen, kann die Umzugsfirma nur für Schäden belangt werden, die zu 100% von den Mitarbeitern der Firma verursacht und nicht von Ihnen beeinflusst wurden.
Ein Beispiel: Packen Sie bei einem Teilumzug die Umzugskartons selbst und in den Kisten geht während des Transports durch die Spedition etwas zu Bruch, haftet die Firma nicht - schließlich müssen Sie beim Verpacken dafür sorgen, dass während des Transports nichts kaputt gehen kann.
Bei einem Komfortumzug hingegen, ist die Lage klar: Da die Mitarbeiter der Spedition die Umzugskartons selbst packen, Möbel demontieren und transportieren, ist das Umzugsunternehmen für kaputte Dinge in den Kartons,für Schäden an den Möbeln und auch im Treppenhaus oder Fahrstuhl haftbar zu machen.
Haftungsausschlüsse von Umzugsunternehmen
Die Mitarbeiter von Umzugsfirmen legen größte Sorgfalt an den Tag, um all Ihre Umzugsgüter heil in die neue Wohnung zu bringen. Doch in einigen Fällen nützt auch die größte Vorsicht nichts, weshalb Umzugsunternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oftmals die Haftung für Schäden durch "unabwendbare Ereignisse" ausschließen. Darunter fallen: Schäden, die durch Naturgewalten entstehen (Sturm, sehr starke Regenfälle, Erdbeben, u.ä.) und Schäden durch Dritte, die auf Grund von Unfallflucht oder mangelndem Versicherungsschutz, nicht haftbar gemacht werden können.
Sprechen Sie außerdem mit Ihrer Umzugsfirma, wenn Sie besonders wertvolle, empfindliche Güter (z.B. teure Erbstücke), Pflanzen oder Tiere transportieren lassen wollen – hier gibt es meist auch gesonderte Haftungsausschlüsse.
Bei einem Schaden sofort die Spedition informieren
Um ein Anrecht auf Schadensersatz zu haben, müssen Sie Ihr Möbel und Kisten sofort nach dem Ausladen aus dem Umzugswagen auf etwaige Kratzer oder Dellen kontrollieren. Entdecken Sie einen offensichtlichen Schaden am Umzugsgut, in der Wohnung oder im Fahrstuhl, müssen Sie diesen sofort dem Umzugsunternehmen melden. Verdeckte Schäden können bis maximal zehn Tage nach dem Umzugstag an die Firma gemeldet werden.
Ist das Umzugsunternehmen für den Schaden haftbar zu machen, muss dieses Ihnen entsprechend Schadensersatz zahlen – wichtig dabei: wird Ihnen der Zeitwert (Kaufpreis abzüglich Wertverlust durch Abnutzung, o.ä.) oder der Wiederbeschaffungswert (aktueller Preis) ersetzt?
Kostenerstattung beim Umzug mit einem Umzugsunternehmen
Um den Umzug mit einem Umzugsunternehmen so günstig wie möglich zu halten, ist nicht nur eine gute Absicherung vor Schäden wichtig: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie anfallende Kosten für die Spedition von der Steuer absetzen. Und auch als Hartz-IV-Empfänger ist Ihnen finanzielle Unterstützung gesichter.
Weiterlesen: Der 4. Teil des Ratgebers zum Thema Umzugsunternehmen über finanzielle Sonderfälle bei einem Umzug mit einer Möbelspedition.
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