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Umzugsunternehmen

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Auf dieser Basis berechnet der Umzugskostenrechner die finalen Kosten für Ihren Umzug:

Wohnung

  • kein Balkon, keine Garage
  • Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
  • Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf

Umzug

  • Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
  • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Versicherung & Haftung von Umzugsunternehmen - Schäden am Umzugsgut absichern

Wenn bei einem Umzug ein Schaden entsteht, muss dieser ersetzt bzw. beseitigt werden. Das gilt sowohl für Schäden am Umzugsgut, als auch für solche am Umzugswagen oder am Treppenhaus der alten Wohnung. Wenn ein Umzugshelfer etwas beschädigt, müssen sie dafür nicht haften – vorausgesetzt sie haben im Vorfeld die richtigen Versicherungen abgeschlossen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Für die Haftung für Schäden am Umzugsgut herrschen verschiedene Regelungen, grundsätzlich müssen private Umzugshelfer nicht für Schäden aufkommen.
  • Umzugsunternehmen haften grundsätzlich für Schäden in einer Höhe von maximal 620€ pro Kubikmeter.
  • Ein Überblick zu Versicherungsmöglichkeiten kann späteren Ärger zur Erstattung von Schäden vermeiden.

Inhaltsverzeichnis

Umzugsfirmen sind zu einer Grundhaftung gesetzlich verpflichtet

Nach §451e im Handelsgesetzbuch beträgt die grundsätzliche Versicherung bzw. Grundhaftung durch die Umzugsfirma 620 Euro pro Kubikmeter Umzugsgut. Wenn dein Geschirr, Möbel und das übrige Umzugsgut diesen Wert deutlich überschreitet, solltest du eine zusätzliche Transportversicherung abschließen. Sprich in solchen Fällen mit deinem Umzugsunternehmen.

Zum Nachlesen: Informiere dich über alle Einzelheiten zu Haftungsfragen in einer ausführlichen Fassung der Haftungshinweise von Umzugsunternehmen nach dem Handelsgesetzbuch.

Umzugsunternehmen haften nur für selbst verursachte Schäden

Grundsätzlich gilt: Wenn du beim Umzug mithilfst, kann die Umzugsfirma nur für Schäden belangt werden, die zu 100% von den Mitarbeitern der Firma verursacht und nicht von dir beeinflusst wurden.

Ein Beispiel: Packst du bei einem Teilumzug die Umzugskartons selbst und in den Kisten geht während des Transports durch die Spedition etwas zu Bruch, haftet die Firma nicht - schließlich musst du beim Verpacken dafür sorgen, dass während des Transports nichts kaputt gehen kann. Bei einem Komfortumzug hingegen, ist die Lage klar: Da die Mitarbeiter der Spedition die Umzugskartons selbst packen, Möbel demontieren und transportieren, ist das Umzugsunternehmen für kaputte Dinge in den Kartons, für Schäden an den Möbeln und auch im Treppenhaus oder Fahrstuhl haftbar zu machen. 

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Haftungsausschlüsse von Umzugsunternehmen

Die Mitarbeiter von Umzugsfirmen legen größte Sorgfalt an den Tag, um all deine Umzugsgüter heil in die neue Wohnung zu bringen. Doch in einigen Fällen nützt auch die größte Vorsicht nichts, weshalb Umzugsunternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oftmals die Haftung für Schäden durch "unabwendbare Ereignisse" ausschließen.

Darunter fallen: Schäden, die durch Naturgewalten entstehen (Sturm, sehr starke Regenfälle, Erdbeben, u.ä.) und Schäden durch Dritte, die auf Grund von Unfallflucht oder mangelndem Versicherungsschutz, nicht haftbar gemacht werden können. Sprich außerdem mit deiner Umzugsfirma, wenn du besonders wertvolle, empfindliche Güter (z.B. teure Erbstücke), Pflanzen oder Tiere transportieren lassen willst – hier gibt es meist auch gesonderte Haftungsausschlüsse.

Private Umzugshelfer haften nur bei einer zusätzlichen Versicherung

Wenn dir Freunde beim Umzug helfen, gilt in Haftungsfragen folgendes: Unbezahlte Umzugshilfe ist ein Freundschaftsdienst, es wird von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ausgegangen. Um private Umzugshelfer bei Schäden belangen zu können, musst du einen Vertrag aufsetzen, der den Helfer zur Haftung verpflichtet. Der Helfer kann dann einen Zusatz in seine Haftplichtversicherung einfügen lassen, so dass die Kosten für Schäden beim Umzug übernommen werden. Wenn du Umzugshelfer über eine Jobbörse engagierst, kläre im Vorwege, ob die Helfer eine Versicherung für Schäden beim Umzug abgeschlossen haben und lass dir diese zeigen.

private-umzugshelfer

Wenn du selbst Schäden beim Umzug verursachst, helfen Versicherungen

Für selbst verursachte Schäden bist du natürlich auch selbst verantwortlich. Deine Haftpflichtversicherung reicht in der Regel für Schäden an Dritten aus – ganz gleich, ob es sich dabei um Personen- oder Sachschäden handelt.

Gut zu wissen: Deine Hausratsversicherung ist meist bis zwei Monate nach dem Umzug parallel für die alte und neue Wohnung gültig, vorausgesetzt du informierst deine Versicherung rechtzeitig über den Umzug.

Haftungshinweise von Umzugsunternehmen

1. Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. 

2. Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).  

3. Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620,- je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.  

4. Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.  

5. Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfirst auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).  

6. Besondere Haftungsausschlüsse

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder Beschädigung auf eine der folgende Gefahren zurückzuführen ist:

  • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
  • ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
  • Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
  • Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender der auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
  • Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
  • natürliche oder mangelnde Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.  

7. Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.  

8. Wegfall der Haftungsbefreiung und -begrenzung

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.  

9. Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.  

10. Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.  

11. Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.  

12. Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.  

13. Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:  

  • Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerliche erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
  • Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
  • Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
  • Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
  • Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeigen kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtungen erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
  • Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

14. Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeiten, explosive Stoffe etc.).

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