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Was kostet dein Umzug?
Auf dieser Basis berechnet der Umzugskostenrechner die finalen Kosten für Ihren Umzug:
Wohnung
Umzug
Einen Zweitwohnsitz anmelden müssen alle diejenigen, die eine zusätzliche Wohnstätte beziehen. Ob dabei Steuern anfallen, wird bundesweit nicht einheitlich geregelt und unterscheidet sich von Stadt zu Stadt.
Die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes erfolgt über das Einwohnermeldeamt der zuständigen Gemeinde. Ob ein Termin nötig ist, lässt sich auf dem Internetauftritt des jeweiligen Amtes nachlesen. Zur Anmeldung ist ein Meldeformular auszufüllen, was sich zumeist bequem von der Webseite des Einwohnermeldeamtes beziehen lässt. Je nach Gemeinde lässt sich das Formular direkt online ausfüllen oder wird ausgedruckt zu einem Termin im Amt mitgebracht. Im Meldeformular müssen Angaben zur Zweitwohnung sowie zum Einzugsdatum gemacht werden. Mittlerweile ist es nicht mehr erforderlich, den Einzug in eine zweite Wohnstätte mit einem Mietvertrag zu belegen.
Wichtig: In Deutschland besteht gesetzliche Meldepflicht. Das bedeutet, dass ein Bürger verpflichtet ist, die neue Wohnstätte innerhalb von zwei Wochen ab Einzugsdatum anzumelden. Das gilt auch bei einem Zweitwohnsitz. Erfolgt die Anmeldung zu spät oder gar nicht, ist mit einem Bußgeld zu rechnen. Die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes sollte dementsprechend schon vor dem Umzug im Hinterkopf behalten werden.
Das Deutsche Mietrecht unterscheidet zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz. Ein Hauptwohnsitz ist der Ort an dem sich eine Person überwiegend aufhält. Nebenwohnsitz ist hingegen jede Wohnstätte, die nicht als Hauptwohnung genutzt wird. Auch Erstwohnsitz und Zweitwohnsitz sind geläufige Bezeichnungen und werden oft als Synonyme verwendet.
Einen Zweitwohnsitz bezieht beispielsweise ein Arbeitnehmer, der in einer anderen Stadt eine neue Stelle antritt. Möchte er trotz Jobwechsels bei seiner Familie wohnen bleiben, benötigt er eine Nebenwohnung zur Übernachtung innerhalb der Arbeitswoche. Die heimatliche Wohnstätte bei der Familie wird dann als Hauptwohnsitz und die Arbeitswohnung als Zweitwohnsitz bezeichnet. Im Steuerrecht wird diese Situation als sogenannte doppelte Haushaltsführung bezeichnet. Das funktioniert im Übrigen auch andersherum. Zieht die Familie aus privaten Gründe in eine andere Stadt, muss für den Job in der Heimat eine Zweitwohnung zwecks Übernachtungen angemietet werden. Auch dies fällt unter die doppelte Haushaltsführung.
Dort wo der Hauptwohnsitz angemeldet ist, werden Steuern gezahlt. Die Steuereinnahmen kommen dann der jeweilige Gemeinde zu Gute. Im Gegensatz zum Hauptwohnsitz erhalten die Gemeinden jedoch keine Einnahmen von Bürgern, die lediglich mit einem Nebenwohnwohnsitz angemeldet sind. Um dies auszugleichen, erheben viele Gemeinden die sogenannte Zweitwohnsitzsteuer.
Damit gleichen die Kommunen Kosten für beispielsweise die Stadtreinigung oder die Beseitigung von Straßenschäden gegenüber Bürgern mit Zweitwohnsitz aus. Ob die Zweitwohnungssteuer erhoben wird, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Ebenfalls variiert die Höhe der Steuerabgabe.
So verlangt beispielsweise Berlin fünf Prozent der Nettokaltmiete für die Zweitwohnung. Die Stadt Aachen hingegen 12 Prozent. Bei einer jährlichen Nettokaltmiete von 6000 Euro ergibt das in Aachen immerhin schon eine jährliche Steuerlast von 720 Euro. Vor dem Umzug in eine neue Stadt sollte deshalb unbedingt überprüft werden, ob eine Zweitwohnungssteuer anfällt.
Wenn das der Fall ist, sollten die Kosten aus der Steuerlast möglichst frühzeitig in die eigene Mietkalkulation mit einfließen. Steuerliche Entlastungen hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer werden in manchen Städten beispielsweise Studierenden oder Auszubildenden gewährt. Informationen und Tipps lassen sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt einholen.
Durch die doppelte Haushaltsführung entstehen einem Arbeitnehmer Mehrkosten, wie zusätzliche Miete oder Fahrtkosten. Diese sind jedoch größtenteils von der Steuer absetzbar. Wird die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhalten, lassen sich die Mehrkosten mit der Einkommenssteuer als Werbungskosten geltend machen. Das ist jedoch nur möglich, solange am Hauptwohnsitz ein sogenannter eigener Hausstand betrieben wird. Das bedeutet, dass der Hauptwohnsitz den Lebensmittelpunkt darstellt und einer selbständig eingerichteten und den Lebensbedürfnissen angepasste Wohnstätte entspricht. Zusätzlich muss das Nutzungsrecht durch einen Miet- oder Kaufvertrag nachweisbar sein. Studenten, die ihren Hauptwohnsitz noch bei ihren Eltern haben, dürfen beispielsweise keine Mehrkosten für ihre Studentenwohnung steuerlich geltend machen.