Dein Umzug - einfach & preiswert organisiert
Wir zeigen Ihnen, wie es stressfrei geht
- Die besten Anbieter für Ihren Umzug im Vergleich
- Welche Umzugskosten kommen auf Sie zu?
- Umzugscheckliste
Was kostet Ihr Umzug?
Auf dieser Basis berechnet der Umzugskostenrechner die finalen Kosten für Ihren Umzug:
Wohnung
Umzug
Da ein Umzug für Hartz 4-Empfänger nicht aus eigener Tasche bezahlbar ist, können viele Umzugskosten vom zuständigen Jobcenter übernommen werden – sofern die Notwendigkeit des Umzugs anerkannt wird. Tipp: Kostenübernahme sichern, indem Sie rechtzeitig Kostenvoranschläge einholen!
Schönheitsreparaturen, Transport- und Speditionskosten, Kosten der Wohnungssuche, die Kaution für die neue Wohnung und die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände – diese und weitere Ausgaben bringt ein Umzug. Hartz 4-Empfänger haben in der Regel nicht die Mittel, um diese finanzielle Mehrbelastung zu stemmen. Darum gibt es die Möglichkeit, die Übernahme der Umzugskosten beim Jobcenter zu beantragen. Jedoch: Nicht jeder Grund genügt dem Jobcenter, um einen Umzug zu genehmigen. Generell unterscheidet das Jobcenter zwischen einem nicht notwendigen und einem notwendigen Umzug. Das Arbeitsamt übernimmt nur dann die Kosten, wenn der Umzug nach seiner Auffassung erforderlich ist. Die folgenden Gründe werden gemeinhin anerkannt:
Der Umzug aufgrund des unzumutbaren Wohnungszustands wird jedoch nur anerkannt, wenn der Hartz 4-Empfänger den Schaden nicht selbst verursacht hat und der Vermieter bzw. die Hausverwaltung sich weigert, ihn zu beheben.
Daneben kann es auch vorkommen, dass das Jobcenter den Umzug vom Hartz 4-Empfänger fordert, etwa wenn die Wohnungsmiete über den zulässigen und vom Amt übernommenen Betrag liegt. In diesem Fall muss das Jobcenter die Kosten des Umzugs übernehmen.
Sofern es sich nicht um einen vom Arbeitsamt geforderten Umzug handelt, ist es wichtig, dass der Hartz 4-Empfänger seinen zuständigen Sachbearbeiter früh über den Umzugswunsch informiert und alle benötigten Nachweise vorlegt. Nachträglich gemeldete Umzüge und beantragte Kostenübernahmen haben schlechte Chancen.
Ist der Umzug des Hartz 4-Empfängers genehmigt, kann er von der Übernahme folgender Kosten ausgehen:
Wichtig: Rechtzeitig Kostenvoranschläge einholen, um ein Anrecht auf Kostenübernahme durch das Arbeitsamt zu haben!
Generell finanziert das Jobcenter nur selbst durchgeführte und organisierte Umzüge. Einzig für private Helfer aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis wird eine Helferpauschale für Verpflegung und Verköstigung gewährt; die Höhe der Pauschale beträgt maximal 50 Euro. In begründeten Ausnahmefällen bezahlt das Jobcenter darüber hinaus die Kosten für Wohnungsannoncen, Wohnungsbesichtigungen und Maklergebühren. Die Kaution für die neue Wohnung übernimmt das Jobcenter als zinsfreies Darlehen, das es direkt an den Vermieter auszahlt. Falls der Umzug dem Hartz 4-Empfänger aus gesundheitlichen Gründen nicht in Eigenregie möglich ist, können in Einzelfällen auch die Kosten für ein Umzugsunternehmen übernommen werden. Sowohl für die Anmietung von Transportern wie auch für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens müssen dem Sachbearbeiter zuvor Kostenvoranschläge vorlegt werden. Üblich ist die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen unterschiedlicher Unternehmen, wobei das Arbeitsamt den günstigsten annimmt.
Tipp: Mit wenigen Klicks mehrere Kostenvoranschläge für die Kostenübernahme abfragen!
Tragen Sie unserem Onlineformular die Eckdaten Ihres Umzugs ein und per Mausklick wird Ihre Anfrage dann an mehrere Umzugsunternehmen weitergeleitet – innerhalb kurzer Zeit bekommen Sie dann unverbindlich und kostenlos Umzugsangebote zugeschickt, die Sie beim Amt für den Antrag auf Kostenübernahme vorlegen können.
Hartz 4-Empfängern kann es passieren, dass das Jobcenter einen Umzug anordnet, um die Wohnungskosten zu reduzieren. Dabei werden die bisherigen Kosten vorerst und für maximal sechs Monate weiterbezahlt, in dieser Zeit soll der Umzug des Hartz 4-Empfängers stattfinden. Nach den sechs Monaten Schonfrist übernimmt das Jobcenter nur noch einen „angemessenen“ Anteil der Mietkosten. Klare Regelungen für „Angemessenheit“ gibt das SBG II nicht vor; sie richten sich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Für eine Sozialwohnung und von öffentlicher Hand geförderten Wohnraum gilt die Angemessenheit, selbst wenn – wie etwa in Berlin – manche Sozialwohnungen Quadratmeterpreise aufweisen, die über der tabellarisch definierten „angemessenen“ Miete liegen.