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Was kostet Ihr Umzug?
Auf dieser Basis berechnet der Umzugskostenrechner die finalen Kosten für Ihren Umzug:
Wohnung
Umzug
Unter einer Abstandszahlung – häufig auch als Ablösezahlung bezeichnet – versteht man eine einmalige Zahlung, die ein Nachmieter an den Vormieter leistet, um beispielsweise das Mobiliar des Vorgängers zu übernehmen.
Früher war es durchaus keine Seltenheit, dass sich ein Mieter von seinem Nachfolger frühzeitig aus dem Vertrag herauskaufen ließ. Der Nachmieter bezahlte seinem Vorgänger einfach einen kleinen Bonus, damit er zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die Wohnung räumt und Platz für den Nachmieter macht. Solche Abstandszahlungen sind durch das Mietgesetz inzwischen jedoch verboten. Denn durch die Auszugprämie konnte sich der Vormieter häufig eine Summe dazuverdienen, die in keinem Verhältnis zu der erbrachten Leistung stand. Nachmieter dürfen sich auf solche unseriösen Vereinbarungen also nicht mehr einlassen – selbst wenn sie von Vorteil für ihn wären. Anders sieht es wiederum im Fall einer Abstandszahlung für Möbel oder die neue Einbauküche aus. Doch auch hier gibt es einige Stolperfallen, die man besser umgehen sollte.
Hat der Vormieter im Lauf der Zeit viel Geld in seine Wohnung investiert, ist es nur fair, wenn er nach seinem Auszug auch eine Entschädigung dafür erhält. Genau dafür sind Abstandszahlungen da. Allerdings muss nicht in jedem Fall der Nachmieter für die Kosten aufkommen. Wichtig ist deshalb, genau zu wissen, wofür Nachmieter gegebenenfalls eine Ablösezahlung leisten müssen und wofür nicht. Hat der Vormieter etwa in die Wohnung investiert und dadurch den Wert des Objektes deutlich gesteigert, indem er zum Beispiel eine neue Heizungsanlage einbauen ließ oder den Fußbodenbelag erneuerte, dürfen die Kosten nicht auf den Nachmieter umgelegt werden. Für alle Investitionen, die bei einem Umzug nicht mitgenommen werden können, muss stattdessen der Besitzer der Wohnung, also der Vermieter, eine Entschädigung leisten. Ganz anders sieht es jedoch bei einer Abstandszahlung für Möbel oder die neue Einbauküche aus. Hat ein Mieter sich eine neue Küche geleistet, hat er gegenüber dem Wohnungseigentümer kein Recht auf eine Entschädigung. In diesem Fall bleibt ihm nichts anderes übrig, als mit dem Nachmieter eine Abstandszahlung für die Küche zu vereinbaren.
Häufig werden die genauen Konditionen für eine Abstandszahlung nicht im Vertrag festgehalten, sondern nur mündlich besprochen. Man sollte jedoch unbedingt einen schriftlichen Vertrag machen. Denn auch der Vermieter hat ein Mitspracherecht. Hat der Vermieter etwa ein Anliegen daran, dass die Einbauküche in der Wohnung bleibt, kann er sich gegen eine Abstandzahlung für Küche oder Mobiliar entscheiden. Der Vertrag muss also immer im Sinne aller Beteiligten sein. Darüber hinaus gilt, dass solche Verträge immer nur dann wirksam sind, wenn der Nachmieter tatsächlich einen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt.
Leider passiert es nicht selten, dass der Vormieter versucht, mit der Abstandszahlung einen kleinen Gewinn zu machen – auf Kosten des Nachmieters. Der Deutsche Mieterbund weist deshalb regelmäßig darauf hin, dass sich der Preis für die Ablöse in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Wert der Einrichtung befinden muss. Oftmals reicht es schon, die jeweiligen Möbelstücke genau unter die Lupe zu nehmen, um den Wert richtig einzuschätzen. Haben Sie sich trotzdem auf eine überzogene Abstandszahlung für Möbel eingelassen, können Sie Ihr Geld vom Vormieter zurückfordern, sofern die Summe 50 Prozent über dem Zeitwert des jeweiligen Objektes liegt. Hin und wieder versuchen Mieter auch ihre „neue“ Einbauküche an den Nachmieter zu verkaufen, obwohl sie sie gar nicht selbst angeschafft haben. Informieren Sie sich deshalb im Vorfeld beim Besitzer, welche Investitionen in der Wohnung gemacht wurden, um sicherzugehen, dass sich der Vormieter nicht an ihnen bereichert.