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Wohnung
Umzug
Bis zum 1. Juni 2015 galt: Wer eine Wohnung sucht, zahlt oftmals auch die Maklerkosten, selbst wenn er ihn nicht beauftragt hat. Seit der Gesetzesnovelle in 2020 gilt das Bestellerprinzip – demnach zahlt der Auftraggeber des Maklers die Maklerprovision. Mehr dazu erfährst du hier!
Die Maklerprovision ist auch unter dem Namen Courtage bekannt und bezeichnet jene Gebühr, die Immobilienmakler nach der erfolgreichen Vermittlung einer Immobilie erhalten. Ausschlaggebend für die Maklerprovision ist ein unterzeichneter Miet- oder Kaufvertrag, dessen Zustandekommen durch den Makler erreicht wurde. Hierbei handelt sich um ein erfolgsabhängiges Honorar.
Die Höhe der Maklerprovision wird nicht nach Aufwand, sondern nach Immobilienwert berechnet. Die durchschnittliche Höhe der Maklerprovision beträgt in der Regel zwischen 3 und 4 Prozent, kann bei schwer vermittelbaren Immobilien aber auch höher ausfallen. Die Maklerprovision wird nach §652 BGB geregelt und besagt, dass in folgenden Fällen ein Anspruch auf eine Provision besteht:
Die Maklercourtage bzw. Maklerprovision wurde vor der Gesetzesnovelle Ende 2020 und der damit verbundenen Einführung des Bestellerprinzips zumeist vom Mieter verlangt. Auf angespannten Wohnungsmärkten – etwa in Berlin, München, Hamburg – gestaltete sich die Wohnungssuche oftmals wie folgt: Der Mietinteressierte besichtigte zusammen mit einem Dutzend Konkurrenten eine Wohnung, überreichte dem vom Vermieter beauftragten Makler eine Mappe mit allen notwendigen Unterlagen und hatte nach wenigen Minuten die Wohnung bereits wieder verlassen, um den anderen Interessenten Platz zu machen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entschied sich der Vermieter für den Mietinteressierten, der dann nicht nur die Miete und Mietkaution, sondern auch die Courtage in Höhe von zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlte.
Das heutige Bestellerprinzip sagt aus:
Die Umsetzung des Bestellerprinzips war zusammen mit der ebenfalls zum 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Mietpreisbremse zentraler Inhalt des Mietrechtsnovellierungsgesetzes. Beide Maßnahmen zielen darauf ab, den Wohnungsmarkt sozialer zu gestalten: Gerade in Großstädten stiegen die Wohnungsmieten bei Neuvermietungen zuletzt stark. Die Mietpreisbremse beschränkt die zulässigen Wohnungsmieten anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dagegen soll das Bestellerprinzip die Suche nach einer neuen Wohnung auch für sozial schwache Mietinteressenten bezahlbar machen.
Das Bestellerprinzip macht den tatsächlichen Auftraggeber des Maklers zahlungspflichtig. Wenn du als Mietinteressent einen Makler beauftragst, weil du umziehen willst, musst du die Provision tragen. In diesem Fall sucht der Makler explizit und exklusiv eine Wohnung für dich. Dabei gilt der Makler erst dann als beauftragt, wenn ein schriftlicher Maklervertrag abgeschlossen wurde. Die Beauftragung eines Maklers durch Mieter lohnt sich grundsätzlich weiterhin in folgenden Fällen:
Im Gegensatz zu der Auswirkung auf den Markt für Mietimmobilien, gibt es beim Immobilienverkauf und -kauf keine Veränderung der Rechtslage: Wird ein Kaufobjekt von einem Makler angeboten, so hat der Käufer gemeinhin die Courtage zu bezahlen. Jedoch gibt es hierbei regional unterschiedliche Gegebenheiten, sodass – in manchen Fällen – die Provision bspw. von Käufer und Verkäufer anteilig bezahlt wird. Die Provisionshöhe ist beim Immobilienverkauf nicht gesetzlich geregelt, jedoch existieren von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche „marktübliche“ Regelungen über die Höhe der Courtage. Informiere dich daher über die regionalen Begebenheiten, ehe du einen Makler beauftragst!
Für die Maklerprovision wird ein prozentualer Wert des Immobilienwertes vereinbart. Dieser prozentuale Wert legt fest, welche Summe der Immobilienmakler im Zuge eines erfolgreichen Geschäfts erhält. Um die Höhe der Provision bestimmen zu können, wird der Immobilienwert mit dem prozentualen Wert multipliziert.
Eine Beispielrechnung zeigt, wie das geht:
Bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro und einer Provision von 3,2 Prozent ergibt sich also eine Maklerprovision von 8.000 Euro inkl. Mehrwertsteuer.
Rein gesetzlich gibt es klare Ausnahmen vom Bestellerprinzip, da es nur für Wohnimmobilien gilt. Deshalb sind Immobilien wie Ferienwohnungen, Baugrundstücke und Gewerbeimmobilien zum Kauf und zur Miete vom Bestellerprinzip ausgenommen.
Mit der Gesetzesnovelle ging eine recht lebhafte mediale Debatte einher um die Frage, ob Wohnungseigentümer versuchen könnten, die Maklerprovision über Umwege trotzdem dem Mieter in Rechnung zu stellen. Bekannt geworden sind etwa Versuche, die Courtage über erhöhte Abschlagszahlungen für die Einrichtung weiterzugeben. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Bestellerprinzip zeigen, dass die Weiterberechnung, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht vorkommt.
Übrigens:
Nicht nur legt der Interessenverband IVD Wert darauf, dass das Gesetz eingehalten wird, auch können Mieter bei unrechtmäßig in Rechnung gestellten Maklerprovisionen dagegen klagen. Das ist auch nach Bezahlung der Courtage möglich. Beratung und Unterstützung in einem solchen Fall bietet der örtliche Mieterverein.
Wer zahlt die Maklerprovision?
Das Gesetz zur Aufteilung der Maklergebühr besagt, dass sowohl Verkäufer als auch Käufer an der Provision beteiligt sind.
Gibt es Ausnahmen beim Bestellerprinzip?
Ja, weil das Bestellerprinzip zur Maklerprovision nur Wohnimmobilien betrifft, gilt es nicht bei Ferienwohnungen, Baugrundstücken und Gewerbeimmobilien.
Kann ich die Maklerprovision zurückfordern?
Ja, in speziellen Fällen kann die Maklerprovision zurückgefordert werden.