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Was kostet Ihr Umzug?
Auf dieser Basis berechnet der Umzugskostenrechner die finalen Kosten für Ihren Umzug:
Wohnung
Umzug
Die Betriebskostenabrechnung beinhaltet alle Kosten, die fortlaufend beim Betrieb einer Wohnung entstehen, sie sind im Mietvertrag bei Wohnungsmiete festgehalten oder gehören zum Hausgeld bei der Selbstnutzung einer Immobilie.
Wer eine Wohnung mietet oder im Eigenheim wohnt, wird in jedem Falle mit den Betriebskosten konfrontiert. Dies sind laut der Definition der Betriebskostenvereinbarung alle Kosten, die durch das Eigentum einer Immobilie oder das Erbbaurecht fortlaufend entstehen. Einmalig anfallende Kosten für eine Wohnung werden also nicht hinzu gezählt. Unter die Betriebskosten fallen je nach Haus und bestehender Gebäudesituation beispielsweise Kosten für Wasserversorgung, Heizung, Betrieb von Aufzügen, Gartenpflege, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Beleuchtungen, Versicherungen am Haus, Aufwendung eines Hauswart oder Anschlüsse. Alle anfallenden Betriebskosten werden im Mietvertrag vereinbart und festgehalten.
Für Mieter wie Vermieter besonders zu berücksichtigen sind die umlagefähigen Betriebskosten. Wird eine Wohnung vermietet, kann der Vermieter einige der Kosten, die im Wirtschaftsplan eines Eigentümers aufgestellt sind, auf den Mieter umlegen. Welche Posten der Betriebskostenabrechnung das genau sind, kann der Mieter ebenfalls der Betriebskostenvereinbarung entnehmen. Umlagefähig sind demnach Kosten wie Heizung, Wasser, Reinigung, Müllabfuhr etc. Nicht umlagefähig hingegen sind Posten zur laufenden Instandhaltung des Hauses oder zur Bildung einer Instandhaltungsrücklage. Auch Verwaltungskosten, beispielsweise für die Hausverwaltung, können nicht umgelegt werden. Die jährliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters muss die Betriebskosten transparent, verständlich und genau aufschlüsseln. Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter eine detaillierte Darstellung der einzelnen Positionen fordern.
Meist wird im Mietvertrag eine Vorauszahlung der Betriebskosten vereinbart; diese muss laut Gesetz einen angemessenen Rahmen haben und die zu erwartenden Betriebskosten abdecken. Diese, auch als Nebenkosten bezeichnet, werden zuzüglich zur Nettokaltmiete, also der reinen Überlassungsgebühr zur Inanspruchnahme des Wohnraums, fällig. In der Betriebskostenvorauszahlung dürfen nur die 17 laut Betriebskostenvereinbarung definierten und umlagefähigen Kostenpositionen verlangt werden. Dies sind:
Jährlich wird vom Deutschen Mieterbund ein Betriebskostenspiegel ausgegeben, der die Höhe der Betriebskosten bzw. Nebenkosten, der sogenannten „zweiten Miete“, im gesamtdeutschen Schnitt aller Mietswohnungen erfasst und eine Rückschau für die vergangenen Jahre aufgestellt. Der Betriebskostenspiegel wird in Euro pro Quadratmeter und für einen Monat angegeben. Anhand der durchschnittlichen Betriebskosten ist ersichtlich, welche Positionen üblicherweise den größten Anteil an der Betriebskostenabrechnung ausmachen. Somit schlagen Heizkosten mit im Schnitt rund 1,16 Euro pro Quadratmeter zu Buche. Weitere große Posten sind das Warmwasser, Wasser und Abwasser. Den geringsten Anteil an den Betriebskosten haben Straßenreinigung, Gebäudebeleuchtung, Gartenpflege und Schornsteinreinigung. Vor allem die Kosten für Warmwasser und Heizung zeigten in den vergangenen Jahren eine steigende Tendenz.
Die Betriebskosten einer Wohnung oder eines Hauses werden immer für einen Zeitraum von einem Jahr abgerechnet; die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter allerdings spätestens zwölf Monate nach Ende dieses Zeitraumes zugestellt werden. Bei vorzeitigem Auszug erfolgt die Endabrechnung ebenfalls nach diesem Zeitraum. Grundlage für die Aufteilung von Betriebskosten in einem Mehrfamilienhaus bildet der Verteilerschlüssel. Mit diesem Umlagemaßstab werden die im Rahmen einer Abrechnungsperiode auftretenden gesamten Betriebskosten für eine Wirtschaftseinheit oder ein Haus verteilt. Dies geschieht nach Größe bzw. Quadratmetern der Wohnungen, Anzahl der Bewohner einer Einheit, Anzahl der Wohneinheiten selbst oder nach Verbrauch. Diese verschiedenen Verteilerschlüssel sind nicht gleichwertig geeignet, jede Art der Betriebskosten angemessen zu erfassen. Wird kein Verteilerschlüssel explizit im Mietvertrag genannt, erfolgt die Umlage nach Wohnfläche. Sind allerdings Zähler wie Wasserzähler angebracht muss dem unterschiedlichen Verbrauch der einzelnen Wohneinheiten Rechnung getragen werden. So dürfen auch leerstehende Wohnungen nicht auf den Mieter umgelegt werden, ebenso müssen Gewerberäume getrennt ausgewiesen und verrechnet werden.