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Was kostet dein Umzug?
Auf dieser Basis berechnet der Umzugskostenrechner die finalen Kosten für Ihren Umzug:
Wohnung
Umzug
Unter der Nettokaltmiete versteht das Mietrecht die für ein Haus oder eine Wohnung gezahlte Miete ohne Betriebskosten. Das Mietrecht spricht von der Nettokaltmiete auch als Entgelt für Gebrauchsüberlassung. Auf Grundlage der Nettokaltmiete berechnen Gemeinden den Mietspiegel.
Die Nettokaltmiete wird auch als Grundmiete bezeichnet und ist in gewissem Sinne ein abstrakter Wert; sie ist deutlich niedriger als die Bruttokaltmiete und die Warmmiete.
Während die Bruttokaltmiete bereits den Betriebskostenanteil des Mieters enthält, ist dieser in der Nettokaltmiete nicht eingerechnet. Die Nettokaltmiete bezeichnet somit jenen Betrag, den der Vermieter für die Überlassung des Hauses oder der Wohnung erhält. Auch Untermiet- oder Möblierungszuschläge dürfen in der Nettokaltmiete nicht enthalten sein.
Der Unterschied zwischen der Nettokaltmiete und der Bruttokaltmiete liegt in den Betriebskosten. „Betriebskosten“ bezeichnen eine Gruppe von monatlichen Kosten, die der Vermieter anteilig auf seine Mieter umlegen darf; hierzu gehören Wasser und Abwasser, der Kabelanschluss, die Gebühren für die Müllabfuhr und den Schornsteinfeger.
Auch die Hauswartskosten zählen zu den Betriebskosten, und sind somit umlagefähig und Teil der Bruttokaltmiete. Sofern der Vermieter Hauswartskosten über die Betriebskosten abrechnet, darf er die darunter fallenden Tätigkeiten nicht nochmals gesondert in die Betriebskosten einrechnen. Die Aufgaben, die ein Hauswart gemeinhin übernimmt, umfassen:
Mit anderen Worten: Sofern der Hauswart die Gartenpflege übernimmt, darf der Vermieter nicht zugleich Hauswarts- und Gartenpflegekosten getrennt in den Betriebskosten abrechnen.
Es ist unwahrscheinlich, aber möglich, dass der Mieter beim Blick in seinen Mietvertrag keine gesondert ausgewiesene Nettokaltmiete finden kann, sondern nur die Bruttokaltmiete angegeben ist. Das kann etwa passieren, wenn der Vertrag vor dem Jahr 2001 abgeschlossen wurde – oder sein Vermieter die in eben diesem Jahr in Kraft getretene Mietrechtsreform nicht beachtet hat. Für alle Mietverträge, die nach dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, gilt, dass der Vermieter die Nettokaltmiete gesondert ausweisen muss. Die Angabe ist notwendig, um den Vergleich seines Mietobjekts mit dem Mietspiegel zu ermöglichen. Da bei der Begründung einer Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete mit der zu erhöhenden Nettokaltmiete verglichen wird, wäre eine Mieterhöhung auf Grundlage der Bruttokaltmiete unzulässig.
Bestimmte mit der Wohnung einhergehende Kosten sind weder Teil der Brutto- noch der Nettokaltmiete. Zu diesen gehören die Stromkosten, Gaskosten und die Heizungskosten. Letztere sind unabhängig von eventuellen Regelungen im Mietvertrag immer jährlich und verbrauchsabhängig abzurechnen, wobei die Heizkostenverordnung Anwendung findet. Der Mieter hat somit immer ein Anrecht auf eine nach Verbrauch aufgeschlüsselte Aufstellung der jährlichen Heizkosten.
Mit der Einführung der Mietpreisbremse im Juni 2015 haben der Mietspiegel und die ortsübliche Vergleichsmiete eine höhere Bedeutung erhalten. Der Mietspiegel ist die Sammlung der ortsüblichen Vergleichsmieten für eine bestimmte Stadt oder Gemeinde. Die ortsübliche Vergleichsmiete wiederum berechnet sich über die Nettokaltmieten eines bestimmten Viertels oder Straßenzugs. Somit wird nunmehr auch der Nettokaltmiete eine größere Rolle zugesprochen.
Der Mietspiegel teilt die gesamte Gemeinde, für die er gilt, nach qualitativ unterschiedlichen Lagen auf. Üblich ist etwa die Aufteilung in „einfache“ und „gute“ Lagen. Die im Mietspiegel verzeichnete und von der Lage abhängige ortsübliche Vergleichsmiete erfährt durch unterschiedliche Ausstattungsfaktoren eine Modifikation. Die Art der Ausstattung ist daher zu berücksichtigen, wenn die Angemessenheit einer bestimmten Nettokaltmiete festgestellt werden soll.