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Eine Hausordnung ist eine Sammlung privatrechtlich geltender Vorschriften, die zur Regelung der Benutzung eines Gebäudes erlassen wurde. Doch es gibt Grenzen für die in der Hausordnung festgesetzten Vorschriften.
Im Allgemeinen sind die in der Hausordnung aufgestellten Vorschriften sowohl von den Mietern des jeweiligen Hauses wie auch von deren Besuchern einzuhalten. Der Verstoß gegen die Regelungen kann durch Abmahnungen, bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen auch durch eine Kündigung oder sogar ein Hausverbot geahndet werden. Im Allgemeinen beinhaltet die Hausordnung Vorschriften zu den folgenden Bereichen:
Auch der Deutsche Mieterbund (DMB) deckt in seinem Idealentwurf für eine Mietshaus-Hausordnung die oben genannten Bereiche ab. Abgesehen von den Vorschriften zur Nachtruhe sind viele der in der Hausordnung festgehaltenen Regeln „weich“ und auslegungsbedürftig. Was für eine Mietpartei bereits eine unzumutbare Störung ist, gilt für die andere als Alltag. Zu Konfrontationen führen oftmals sommerliches Grillen, Lärmbelästigung durch Kinder und Haustiere in der Wohnung. Auslegungssache ist aber nicht nur die Hausordnung, sondern – in manchen Fällen – auch das Mietrecht: Lärmbelästigung, Grillen und Haustiere führen je nach konkretem Einzelfall, regionaler Besonderheit und dem Verhalten der Konfliktparteien zu unterschiedlichen Gerichtsurteilen.
Wie der DMB klarstellt, gilt generell: Eine Hausordnung darf keine Pflichten festsetzen, die über den Mietvertrag hinausgehen. Ein Beispiel: Die Hausordnung kann einen Putzplan für das Treppenhaus aufstellen – dass aber überhaupt die Reinigung des Treppenhauses Aufgabe der Mieter ist, muss im Mietvertrag festgelegt sein. Dies ist auch der Fall, wenn die Hausordnung selbst Teil des Vertrages ist. Bestimmte Regelungen sind sogar allgemein ungültig, selbst wenn der Hausordnung mit dem Mietvertrag zugestimmt wurde. So sind Vorschriften, die Besucher nach 22 Uhr verbieten, ungültig. Andere verbreitete Streitfälle – etwa nächtliches Duschen – werden gerichtlich uneinheitlich entschieden. Im Zweifelsfall hilft die Beratung durch Mietervereine und den DMB.
Laut zahlreicher Gerichtsentscheidungen in der Vergangenheit darf beispielsweise laut Mietrecht das Grillen eingeschränkt werden. Allerdings kann es durch die Hausordnung nicht verboten werden – durch den Mietvertrag hingegen schon, folgt man der Auslegung des DMB. Trotzdem gilt, dass die grillende Partei ihre Nachbarn nicht belästigen soll. Gerichte urteilten etwa, dass eine jährliche „Gesamtgrillzeit“ von sechs Stunden im Allgemeinen den Nachbarn zuzumuten ist. Unbedingt muss der Hobbykoch sichergehen, dass kein Qualm in die Schlafzimmer seiner Nachbarn eindringen kann. Das wäre kein Fall mehr für das Mietrecht – das Grillen wäre in diesem Fall von den Immissionsschutzgesetzen der Bundesländer sanktioniert. Auch Grillen nach 22 Uhr untersagten die Gerichte nicht, aber schränkten es deutlich ein: Allenfalls vier Mal pro Jahr kann der Grill im Garten auch bis 24 Uhr hingenommen werden.
Einer der größten Streitfälle im Mietrecht ist die Lärmbelästigung. Auch hier lassen sich nur wenige generalisierbare Aussagen treffen: Gerichte entscheiden von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich. Einzig die Ruhezeiten – zwischen 22 Uhr und 7 Uhr sowie zwischen 13 Uhr und 15 Uhr – sind klar geregelt und zulässig: In diesen Zeiträumen muss ruhestörender Lärm vermieden werden; die Zimmerlautstärke ist einzuhalten. Nahezu alle weiteren Entscheidungen hängen von der konkreten Situation und Gebäudeisolation ab. Falls ein Mieter sich vom Geräuschpegel seines Nachbarn belästigt führt, ist ein Lärmprotokoll allerdings wichtiges Beweismittel für die gerichtliche Auseinandersetzung.
Das Verhältnis zwischen Haustierfreunden und Nachbarn kann oftmals als angespannt bezeichnet werden – und auch hier gibt es keine eindeutigen Regelungen. Nach allgemeiner Ansicht – sofern nicht im Mietvertrag explizit ausgeschlossen – ist die Kleintier-Haltung erlaubt. Dabei gilt es aber, ein „übliches Maß“ einzuhalten: Die Nacktmull-Farm fällt beispielsweise nicht darunter. Und auch wenn die Hausordnung keine Passage zu Haustieren enthält: Größere Tiere wie Katzen oder Hunde sind nicht grundsätzlich erlaubt, sie bedürfen der Zustimmung durch den Vermieter.