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Wohnung
Umzug
Um Mieter und Vermieter zu schützen sind die Kündigungsfristen für Wohnungen gesetzlich geregelt. Im Wesentlichen gilt jedoch, dass eine Kündigung für den Mieter einfacher ist als für den Vermieter.
Wenn im Mietvertrag keine exakte Dauer für das Mietverhältnis festgeschrieben ist, geht man von einem unbefristeten Vertrag aus. Dieser kann von beiden Seiten innerhalb bestimmter Fristen gekündigt werden. Für Mieter gilt dabei eine generelle Kündigungsfrist von drei Monaten. Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen wollen, müssen Sie allerdings darauf achten, dass die Kündigung spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats beim Vermieter ankommt, damit der laufende Monat noch mitzählt. Samstage gelten dabei auch als Werktag. Ein Beispiel: Sie wollen Ihre Wohnung zum 31. Juni kündigen. Laut der Kündigungsfrist für Mietwohnungen reicht es also, wenn Sie Ihre Kündigung am Mittwoch, den 4. April, einreichen – denn der Sonntag zählt nicht als Werktag. Würden Sie die Kündigung allerdings einen Tag später abgeben, verschiebt sich die Kündigung automatisch um einen Monat nach hinten.
Um den Mieter zu schützen, ist es für den Vermieter wesentlich schwerer, einen Mietvertrag zu kündigen. Denn in diesem Fall gelten deutlich längere Kündigungsfristen für Wohnungen. Die Fristen sind darüber hinaus abhängig davon, wie lange der Mieter bereits in der jeweiligen Immobilie gewohnt hat. Die Kündigungsfristen für Vermieter im Überblick:
Hin und wieder kann es sogar vorkommen, dass im Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart ist – diese gilt allerdings nur für den Vermieter. Sind im Vertrag hingegen kürzere Kündigungsfristen für die Wohnung festgeschrieben, darf allein der Mieter Gebrauch davon machen.
Generell gilt, dass Mieter innerhalb von zwei Monaten vor Ablauf der Kündigungsfrist für ihre Wohnung Widerspruch einlegen können. Ein Widerspruch ist immer dann möglich, wenn bestimmte Härtefälle vorliegen. Dazu gehören unter anderem eine fortgeschrittene Schwangerschaft, drohende Obdachlosigkeit, hohes Alter, eine sehr lange Wohndauer von mehr als 30 Jahren, schwere Erkrankungen oder bevorstehende Examen. Der Widerspruch muss allerdings in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Nicht für alle Mietverhältnisse gelten dieselben Regelungen. So sind die Kündigungsfristen für Wohnungen, die nur zur Untermiete bewohnt werden und möbliert sind, lediglich vier Wochen lang. Auch bei Werksmietwohnungen sind die Fristen für den Vermieter deutlich kürzer als normalerweise. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht, kann der Vermieter bereits innerhalb eines Monats den Mietvertrag kündigen. Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Regelungen für die Sonderkündigung.
Mieter können Ihre Wohnung auch außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen kündigen. Dies ist etwa dann möglich, wenn eine Mieterhöhung droht. In diesem Fall verkürzen sich die Kündigungsfristen für Wohnungen auf zwei Monate. Bei einer umfassenden Sanierung besteht sogar nur eine einmonatige Kündigungsfrist. Auf der Stelle kündigen können Sie, wenn etwa durch Schimmel oder Baufälligkeit ein gesundheitliches Risiko für Sie besteht.
Auch für Vermieter gibt es einige Ausnahmen, die ihnen erlauben, einem Mieter nach einer verkürzten Frist zu kündigen. Zum Beispiel wenn zwei Monate hintereinander die Miete nicht bezahlt wurde. In diesem Fall kann der Vermieter fristlos kündigen. Auch bei einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietwohnung oder bei einer Störung des Hausfriedens können Mieter fristlos gekündigt werden – allerdings muss es sich dabei um extreme Härtefälle handeln. Darüber hinaus gilt, dass der Vermieter vorher eine Abmahnung an den Mieter schicken muss, um ihn zu warnen.